Einkaufsbedingungen
1 Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Bestellungen unseres Unternehmens, soweit nicht im Einzelfall abweichende Bedingungen verwendet oder vereinbart werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten jedoch nur insoweit, als Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird, dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferung vorbehaltlos annehmen.
2 Bestellungen/Auftragsbestätigungen
2.1 Aufträge und Bestellungen erfolgen schriftlich, fernmündlich durch Fax oder per Datenfernübertragung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen, in Verbindung mit den gültigen Qualitätssicherungsrichtlinien.
2.2 Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind bindend; erfolgt vom Lieferanten nach Zugang der Bestellung keine unverzügliche Ablehnung, gelten die Bestellung und der ausgewiesene Termin als akzeptiert.
2.3 Unsere Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns unter Angabe der Bestellnummer erteilt worden sind.
3 Preise, Zahlungen
3.1 Die zum Zeitpunkt der Bestellung für das Lieferdatum vereinbarten Preise sind bindend. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart, schließt dieser Preis Lieferung „frei Haus" einschließlich Verpackung und Warenträger ein.
3.2 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt zum 25. des der Lieferung folgenden Monats, jeweils mit 3% Skonto oder 90 Tage netto.
3.3 Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Waren (Verkaufsverpackungen) rechtmäßig mit dem Warenzeichen Duales System Deutschland AG („Grüner Punkt") versehen sind. Der Lieferant ist verpflichtet die Lizenzgebühr in der jeweils von der Gesellschaft Duales System Deutschland AG festgesetzten Höhe vertragsgemäß an diese abzuführen.
3.4 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, sind diese zusammen mit der Lieferung an den Besteller zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang beim Besteller vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
4 Qualität/Lieferung/Haftung
4.1 Die auf der Homepage www.gueldner.com hinterlegte Qualitätssicherungsrichtlinie ist Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen. Auf dieser Basis hat der Lieferant die Ware fehlerfrei entsprechend der Spezifikation der Bestellung und ohne weitere Kosten anzuliefern. Sämtliche Risiken der Lieferung, insbesondere das Beschaffungs- und Versandrisiko trägt der Lieferant und zwar auch, wenn er sich zur Erfüllung seiner Lieferpflichten Dritter bedient. Der Lieferant ist verpflichtet, eine seinem Lieferumfang angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.
4.2 Alle Lieferungen haben hinsichtlich Form und Inhalt den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Spezifikationen zu entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung aller warenspezifischen und gesetzlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen und Anordnungen einschließlich Einhaltung der technischen Normen. Lieferant hat ferner die vereinbarten Deklarations- und Kennzeichnungsbedingungen einzuhalten. Die Ware ist frei von Rechtsmängeln und frei von Sachmängeln (§§434, 435 BGB) zu liefern.
4.3 Auf Wunsch des Lieferanten wird die Ware, die den vorgenannten Voraussetzungen nicht entspricht, gegen Erstattung der uns entstehenden Kosten an einen vom Lieferanten benannten Ort zurückgesandt. Im übrigen bleiben die Rechte des Bestellers gem. §§280 ff BGB unberührt. Verletzt der Lieferant eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis stehen dem Besteller die Rechte aus §§280 - 283 BGB neben dem Aufwendungsersatzanspruch aus §284 BGB zu.
4.4 Teillieferungen sind nur zulässig soweit wir ausdrücklich schriftlich zustimmen. Überlieferungen sind bis zu 10% zulässig.
4.5 Lieferant haftet für Fehlmengen gem. §§280, 281 BGB auch ohne Nachfristsetzung.
4.6 Bei vom Lieferanten zu vertretenen Fehlmengen oder Falschlieferungen und bei nicht mangelfrei erbrachten Lieferungen haftet der Lieferant für die daraus entstehenden Schäden, insbesondere für solche Schäden, die dem Einkäufer aus Deckungskäufen entstanden sind. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht dem Besteller nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges keiner oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
4.7 Die Rechte der §§478, 479 BGB gelten auch uneingeschränkt im Vertragsverhältnis zum Lieferer.
4.8 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 1%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5 Lieferpapiere/Rechnungen
5.1 Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Alle Versandpapiere sowie alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Schriftstücke müssen neben der Artikelbezeichnung, Materialnummer, Bestellnummer, Positionsnummer der Bestellung, Bestelldatum, Mengen sowie die Art der Verpackung enthalten.
5.2 Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonst der Lieferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.
6 Sachmängel
6.1 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
6.2 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
6.3 Neben dem gesetzlichen Nacherfüllungsanspruch kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern und Aufwendungsersatz verlangen.
6.4 Lieferer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem jeweiligen neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und Besteller diese nach Aufforderung nachzuweisen.
7 Gewerbliche Schutzrechte
7.1 Lieferer ist verpflichtet die Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller hierfür.
7.2 Alle Ihnen zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur in dem von uns genehmigten Umfang genutzt werden, wobei eine Vervielfältigung nur mit unserer Zustimmung zulässig ist.
8 Geheimhaltung
8.1 Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
8.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen nebst Dokumenten, Urkunden, Pläne, Muster, Werkzeuge etc. unbefristet geheim zu halten. Eine zur Vertragserfüllung erforderlich werdende Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
8.3 Soweit Dritte eingeschalten werden weisen die Vertragsparteien auf die bestehende Geheimhaltungsverpflichtung hin.
8.4 Lieferer verpflichtet sich, ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers keine Dokumente, Pläne, Zeichnungen oder sonstige Informationsträger zu vervielfältigen oder zu speichern.
9 Produkthaftung
9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er den Besteller von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter (einschließlich Mangelfolgeschäden) freizustellen.
9.2 Lieferant hat eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Geschäftsbeziehung zu unterhalten.
10 Unmöglichkeit
10.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt Schadenersatz zu verlangen.
10.2 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
11 Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
12.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort.
12.2 Gerichtsstand für alle aus den Bestellungen und Lieferungen folgenden Rechtsstreitigkeiten ist Heilbronn, sofern der Lieferant Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Uns bleibt vorbehalten, den Lieferanten auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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