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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonderschrauben Güldner
AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Sonderschrauben Güldner
AEB

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen

AEB

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) der Sonderschrauben Güldner
QSV

Unsere Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV)

QSV

Unsere Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Liefer- und Zahlungsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Sonderschrauben Güldner GmbH & Co. KG (nachfolgend „Güldner“ genannt) mit deren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Güldner nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn Güldner in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Die jeweils aktuelle Fassung der Liefer- und Zahlungsbedingungen ist abrufbar unter www.gueldner.com/de/agb.php.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Güldner maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber Güldner abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Güldner sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Güldner dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich Güldner ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Güldner berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei Güldner anzunehmen.
  3. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.
  4. Sofern sich Güldner zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von Güldner abgerufen und geöffnet wurden.

 

III. Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise von Güldner verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Beim Versendungskauf (Abschnitt VI Ziffer 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Güldner nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. Bei Verträgen mit einem Warenwert von mehr als 5.000,- EUR ist Güldner jedoch berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 30% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 20 Kalendertagen ab Rechnungsstellung.
  4. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem Güldner über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.
  5. Mit Ablauf der in Ziffer 3 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Güldner behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Güldner auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Güldner auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Güldner nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Güldner den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  8. Hat Güldner aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann Güldner Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von Güldner eingeräumten Kreditlimits.
  9. Soweit die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises trotz Fälligkeit nicht geleistet wird, erfolgt unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG eine Datenübermittlung an mit Güldner kooperierende Auskunfteien.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich Güldner das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Güldner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren von Güldner erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Güldner berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Güldner diese Rechte nur geltend machen, wenn Güldner dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    • (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Güldner entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Güldner als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Güldner Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    • (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Güldner gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Güldner ab. Güldner nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    • (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben Güldner ermächtigt. Güldner verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Güldner nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Güldner verlangen, dass der Besteller Güldner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    • (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Güldner um mehr als 10%, wird Güldner auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei Güldner.

 

V. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug

  1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von Güldner bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von Güldner angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von Güldner setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Erhält Güldner aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird Güldner den Besteller rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist Güldner berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit Güldner ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Güldner schuldhaft herbeigeführt worden sind.
  5. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 4 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der Eintritt des Lieferverzugs von Güldner bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät Güldner in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Kaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Güldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  7. Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt IX dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Güldner insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 

VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Güldner berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben.
  3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumutbaren behält sich Güldner bei Verbrauchsgütern handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Güldner berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

VII. Schutzrechte, Bereitstellung von Unterlagen

  1. Der Besteller verpflichtet sich, Güldner von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von Güldner gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Güldner ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
  2. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen sowie vom Besteller bereitgestellte Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er Güldner von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
  3. Der Besteller räumt Güldner durch die Bereitstellung von Unterlagen das nicht ausschließliche Recht ein, sie für alle vertraglich vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung zu nutzen. Bei Anfrage von Artikeln auf Basis bereitgestellter Unterlagen wie z.B. Zeichnungen und Spezifikationen (Zeichnungsteile) ist Güldner berechtigt, diese zum Zwecke der Anfragebearbeitung und der nachgelagerten Vertragserfüllung an herstellende Unterlieferanten zur Verfügung zu stellen. Soweit der Besteller geänderte oder weitere Spezifikationen bei der Anfrage von Zeichnungsteilen vorgibt, ohne Güldner geänderte oder um diese Spezifikationen ergänzte Zeichnungen bereitzustellen, ist Güldner berechtigt, die vorhandenen Zeichnungen des Bestellers entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.

 

VIII. Mängelansprüche des Bestellers

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung von Güldner ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die zwischen Güldner und dem Besteller unter Zugrundelegung der jeweiligen Normen (z.B. DIN, ISO) vereinbart worden sind oder die Güldner vom Besteller zur Verfügung gestellt und von Güldner ausdrücklich genehmigt wurden.
  3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Güldner hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Güldner für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Güldner zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Güldner, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Güldner ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Besteller hat Güldner die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an Güldner nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Güldner ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Güldner, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann Güldner die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

IX. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Güldner bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet Güldner – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Güldner nur
    • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Güldner jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Güldner einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Güldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

X. Verjährung

Die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

XI. Wasserstoffversprödung

  1. Güldner und der Besteller sind sich der vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV gemäß DIN EN ISO 4042 bewusst. Die vollständige Beseitigung der Wasserstoffversprödungsgefahr kann von Güldner nicht gewährleistet werden.
  2. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wasserstoffversprödung wegen des konkreten Einsatzbereichs der von Güldner gelieferten Ware z.B. konstruktionsbedingt oder aus Gründen der Sicherheit verringert werden soll, ist der Besteller verpflichtet, gemeinsam mit Güldner eine Vereinbarung über die Prozessdurchführung und Materialbeschaffung zu treffen, um den vorgenannten Gefahren zu begegnen.
  3. Die DIN EN ISO 4042 ist integraler Bestandteil der zwischen Güldner und dem Besteller geschlossenen Verträge.

 

XII. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Güldner und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt IV unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Güldner in 97996 Niederstetten / Deutschland. Güldner ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

 

Stand: Dezember 2023

I. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Sonderschrauben Güldner GmbH & Co. KG („Güldner“) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“) im Hinblick auf die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“) und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass Güldner in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter http://www.gueldner.com/allgemeine-geschaeftsbedingungen.html abrufbar.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Güldner ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Güldner in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Güldner maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten Güldner gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung von Güldner gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Das Schweigen von Güldner auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant Güldner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Sofern seitens des Lieferanten keine Änderung der Bestellung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin erforderlich sein sollte, verzichtet Güldner grundsätzlich auf die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auf ausdrückliches Verlangen von Güldner ist der Lieferant allerdings verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch Güldner. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.
  3. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für Güldner kostenfrei. Auf Verlangen von Güldner sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

 

III. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die von Güldner in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, Güldner unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Güldner vorgenommenen werden.
  2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Güldner – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.
  3. Ist der Lieferant in Verzug, kann Güldner eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro (EUR) 50,– pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Güldner ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt Güldner die verspätete Leistung an, wird Güldner die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
  4. Der Lieferanspruch von Güldner wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von Güldner statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.

 

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

  1. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Güldner in Deutschland, 97996 Niederstetten, Hohe Buche 13, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
  2. Neben diesen Einkaufsbedingungen ist der Lieferant verpflichtet die jeweils gültige Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung von Güldner zu beachten; die jeweils aktuelle Fassung der Qualitätssicherungs-vereinbarung ist unter http://www.gueldner.com/allgemeine-geschaeftsbedingungen.html abrufbar.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Güldner über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  4. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Güldner gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Güldner seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Güldner eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Falls Güldner in Annahmeverzug gerät, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.

 

V. Informationspflichten, Subunternehmer

  1. Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant Güldner frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Güldner ist berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.
  2. Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber Güldner geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist Güldner schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Audits von Güldner umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Güldner auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.
  3. Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit Güldner abgeschlossenen Vertrag.

 

VI. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
  3. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. Güldner-Artikelnummer) im Original an Güldner zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proformarechnung beizufügen.
  4. Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von Güldner vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Güldner eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Güldner nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  5. Güldner schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von Güldner gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Güldner in gesetzlichem Umfang zu. Güldner ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Güldner noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt und Beistellung

  1. Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an Güldner unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt Güldner jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
  2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen von Güldner durch den Lieferanten wird für Güldner vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass Güldner im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird; die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für Güldner verwahrt werden.

 

VIII. Geheimhaltung, Unterlagen und Referenz

  1. Alle durch Güldner zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an Güldner notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
  2. An allen dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von Güldner überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, Modellen, Mustern, technischen Spezifikationen, Datenträgern, sonstigen Schriftstücken, Werkzeugen, Teilen und Materialien behält sich Güldner Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Güldner vollständig (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben. Erzeugnisse, die nach Unterlagen und Hilfsmitteln von Güldner angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
  3. Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Dokumentationen - sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung - sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung Eigentum von Güldner. Des Weiteren erhält Güldner an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist keine gesonderte Vergütung durch Güldner geschuldet; sie ist vollumfänglich in den in den Bestellungen angegebenen Preisen enthalten.
  4. Ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist es dem Lieferant untersagt, Güldner oder die Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und Güldner in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.

 

IX. Mangelhafte Lieferung

  1. Für die Rechte von Güldner bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Güldner die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Güldner – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Güldner oder vom Lieferanten stammt.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Güldner Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Güldner beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch Güldner unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von Güldner im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
    Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von Güldner (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
  5. Alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Kosten des Aus- und Einbaus, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Ware nicht mangelhaft war. Für Schäden, die durch unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen entstehen, haftet Güldner in vollem Umfang. Güldner haftet jedoch nur, wenn Güldner die Mängelfreiheit der Ware kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.
  6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung (nach Wahl von Güldner durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache) innerhalb einer von Güldner gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, so kann Güldner den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen Vorschuss verlangen. Sind die Nachbesserungsmaßnahmen des Lieferanten fehlgeschlagen oder würden sie Güldner unzumutbar belasten (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohender Überschäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Güldner wird den Lieferanten unverzüglich - nach Möglichkeit vorher - unterrichten.
  7. Leistet der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung eine Ersatzlieferung, so gilt für die Ersatzware wieder die ursprüngliche Verjährungsfrist, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich und wirksam, dass die Ersatzlieferung aus Kulanz und/oder zur Vermeidung von Streitigkeiten und/oder zur Sicherung des Fortbestands der Lieferbeziehung erfolgt ist.
  8. Im Übrigen ist Güldner bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Daneben kann Güldner nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz und Aufwendungsersatz verlangen.

 

X. Lieferantenregress

  1. Der Rückgriff von Güldner innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) steht Güldner neben der Inanspruchnahme wegen eines Sachmangels der Ware zu. Die Rückgriffsrechte von Güldner umfassen u.a. das Recht, vom Lieferanten genau die gleiche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die Güldner in dem betreffenden Fall gegenüber seinem Kunden zu leisten hat. Das Wahlrecht von Güldner (§ 439 Abs. 1 BGB) soll durch die vorstehende Regelung jedoch nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
  2. Vor Anerkennung oder Erfüllung von Mängelansprüchen des Kunden (einschließlich des Aufwendungsersatzes nach §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 1 BGB) ist Güldner zur Leistung verpflichtet. 3 und 439 Abs. 2 BGB), wird Güldner den Lieferanten benachrichtigen, den Sachverhalt kurz schildern und eine schriftliche Stellungnahme des Lieferanten anfordern. Erfolgt diese Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist und kann keine gütliche Einigung erzielt werden, so gilt die von Güldner tatsächlich erbrachte Leistung als dem Güldner-Kunden geschuldet. Dem Lieferanten bleibt in diesem Fall der Nachweis des Gegenteils vorbehalten.
  3. Die Ansprüche von Güldner nach Absatz 1 bestehen auch dann, wenn die Ware vor ihrer Weiterveräußerung an einen Verbraucher von Güldner oder einem Abnehmer von Güldner, z.B. durch Einbau, weiter be- oder verarbeitet wurde.

 

XI. Produkthaftung und Pflichtversicherung

  1. Der Lieferant stellt Güldner von jeglichen Produkthaftungsansprüchen frei, die gegen Güldner erhoben werden, soweit der entstandene Schaden auf einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware zurückzuführen ist. Dies gilt auch für Haftungsansprüche, die auf einem Verschulden des Lieferanten beruhen. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, obliegt ihm der Nachweis, dass er nicht haftet.
  2. Im Rahmen der vorstehenden Freistellungsregelung hat der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen zu tragen, die Güldner im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich etwaiger Rückrufaktionen von Güldner entstehen. Güldner wird den Lieferanten über etwaige Rückrufmaßnahmen vorab unterrichten, die Mitwirkung des Lieferanten bei der Rückrufaktion sicherstellen und die effiziente Durchführung der Rückrufaktion mit dem Lieferanten abstimmen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Unterrichtung und Mitwirkung des Lieferanten wegen der Dringlichkeit eines Rückrufs nicht möglich ist.
  3. Der Lieferant haftet ferner für den Schaden, der Güldner durch zumutbare Vorkehrungen zur Begrenzung von Ansprüchen aus außervertraglicher Haftung, die im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen (z.B. öffentliche Werbung), entsteht.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche der Parteien.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit Güldner auf eigene Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Auf Verlangen wird der Lieferant Güldner einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorlegen.

 

XII. Verjährungsfristen

  1. Soweit in den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes geregelt ist, gelten für die Ansprüche der Parteien die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Abweichend von der Regelung in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Rechtsmängelansprüche, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist für vermögensrechtliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB); Rechtsmängelansprüche verjähren nicht, solange Dritte noch Ansprüche wegen eines Rechtsmangels gegen Güldner geltend machen können.
  3. Für alle vertraglichen Mängelansprüche gelten, soweit gesetzlich zulässig, die Verjährungsfristen der deutschen Kaufgesetze einschließlich der vorstehenden Verlängerungen. Für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB), soweit nicht das Kaufrecht im Einzelfall längere Verjährungsfristen vorsieht.

 

XIII. Ausfuhrkontrollen und Zollabgaben

  1. Der Lieferant wird Güldner so früh wie möglich vor der Lieferung schriftlich über etwaige Genehmigungspflichten für seine Waren informieren, die sich aus dem geltenden deutschen, europäischen (EU), amerikanischen (USA) Ausfuhr-, Zoll- und Handelsrecht sowie aus dem Ausfuhr-, Zoll- und Handelsrecht des Ursprungslandes ergeben. Der Lieferant hat folgende Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:
    • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder vergleichbare Listennummern der geltenden Ausfuhrlisten;
    • die Export Control Classification Number (ECCN) der US Commerce Control List, sofern die Güter den US Export Administration Regulations (EAR) unterliegen;
    • die Warennummer (HS/CN-Code);
    • das Ursprungsland (Handelsabkommen / nichtpräferenzieller Ursprung), Erläuterung der Ursprungskennzeichnung D = Drittland / E = EU / F = EFTA;
    • (langfristige) Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungsstatus (EU-Lieferanten) oder Ursprungszeugnisse (Nicht-EU-Lieferanten);
    • alle sonstigen Informationen und Daten, die Güldner für die Aus- und Einfuhr sowie den Weitervertrieb und die Wiederausfuhr der Ware benötigt.
    • Der Lieferant ist verpflichtet, Güldner über Änderungen der vorgenannten Informationen und Daten unverzüglich schriftlich zu informieren.
  2. Verletzt der Lieferant seine vertraglichen Pflichten nach Absatz 1, so trägt er alle Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile, die Güldner aus dieser Verletzung entstehen (z.B. Nachforderungen ausländischer Einfuhrabgaben, Geldstrafen). Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Lieferant die Vertragsverletzung zu vertreten hat.

 

XIV. Einhaltung der Vorschriften

  1. Der Lieferant hat die einschlägigen technischen Normen (u.a. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerke) und die geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zur Produktsicherheit (u.a. Produktsicherheitsgesetz), die international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere alle Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie alle sonstigen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten.
  2. Der Umweltschutz spielt im Qualitätsverständnis von Güldner eine wichtige Rolle. Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz zu beachten, ein Umweltmanagementsystem gemäß den Güldner-Betriebsökologischen Richtlinien einzuführen und aufrechtzuerhalten und ständig an der dauerhaften Reduzierung der negativen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Mensch und Umwelt zu arbeiten.
  3. Der Lieferant beteiligt sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeglicher Form von Bestechung oder Korruption, an Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierung seiner Mitarbeiter, an Zwangsarbeit oder Kinderarbeit. Der Lieferant darf keine Mitarbeiter unter dem Mindestalter von 15 Jahren einstellen. In Ländern, die unter die Ausnahmeregelung für Entwicklungsländer gemäß dem IAO-Übereinkommen 138 fallen, kann das Mindestalter auf 14 Jahre gesenkt werden.
  4. Der Lieferant stellt sicher, dass alle Beauftragten des Lieferanten, die in irgendeiner Weise an der Herstellung der an Güldner gelieferten Produkte beteiligt sind, die Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) beachten.
  5. Der Lieferant sichert zu, dass die zu liefernden Produkte der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) entsprechen. Alle in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe, die nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, müssen vorregistriert oder nach Ablauf der Übergangsfristen gemäß den Bestimmungen der REACH-Verordnung registriert werden.
  6. Lieferanten mit Sitz in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat sind verpflichtet, einen Alleinvertreter (OR) mit Sitz in der EU gemäß Artikel 8 der REACH-Verordnung zu benennen, dessen Name und Anschrift Güldner mitzuteilen ist. Der Alleinvertreter ist für die Erfüllung aller Registrierungs- und sonstigen REACH-Verpflichtungen des Lieferanten verantwortlich. Jede vom OR durchgeführte Vorregistrierung oder Registrierung eines Stoffes ist Güldner unter Angabe der Registrierungsnummer des Stoffes mitzuteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, Güldner unverzüglich zu informieren, wenn der OR seine Tätigkeit ändert oder einstellt.
  7. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Erzeugnisse keine Stoffe der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absätze (1) und (10) der REACH-Verordnung enthalten. Sollten die gelieferten Produkte, aus welchen Gründen auch immer, Stoffe der Kandidatenliste enthalten, wird der Lieferant Güldner unverzüglich schriftlich informieren; dies gilt auch für Ergänzungen/Änderungen der Kandidatenliste. Der Lieferant wird die Namen der einzelnen Stoffe und ihren jeweiligen Gewichtsanteil so genau wie möglich angeben.
  8. Liefert der Lieferant Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV oder Produkte, die bei der Verwendung solche Stoffe freisetzen können, so hat der Lieferant Güldner oder seinen Dienstleistern unaufgefordert die zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
  9. Der Lieferant sichert ferner zu, dass die gelieferten Produkte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) entsprechen. Zu den Pflichten von Lieferanten aus Nicht-EU-Ländern gehört unter anderem, dafür zu sorgen, dass ihre OR die erforderlichen Meldungen für die gelieferten Produkte an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß den Artikeln 39-42 der CLP-Verordnung übermitteln.
  10. Soweit die vom Lieferanten an Güldner gelieferten Produkte der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 (BPR) unterliegen, wird der Lieferant Güldner alle für die Erstellung von Leistungserklärungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen in geeigneter und dauerhafter Form zur Verfügung stellen und die CE-Kennzeichnung auf diesen Produkten gemäß den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der BPR und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung gewährleistet der Lieferant die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zur Anbringung von CE-Kennzeichnungen.
  11. Der Lieferant beachtet alle Bestimmungen zu Konfliktmineralien, die in Abschnitt 1502 des Wall Street Reform and Consumer Protection Act ("Dodd-Frank Act") enthalten sind. Falls Konfliktmineralien für die Herstellung oder den Betrieb der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sind, muss die Herkunft dieser Konfliktmineralien offengelegt werden. Der Lieferant wird Güldner und den mit ihr verbundenen Unternehmen auf Anfrage unverzüglich die vollständige Dokumentation der Herkunft und Verwendung von Konfliktmineralien nach dem Dodd-Frank Act zur Verfügung stellen.
  12. Verstößt der Lieferant gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so stellt er sowohl Güldner und die mit ihr verbundenen Unternehmen als auch seine Kunden von allen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere auch von unmittelbaren oder mittelbaren Schadensersatzansprüchen) und sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) frei, die aus dem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen resultieren. Dies gilt jedoch nur, wenn der Lieferant diese Vertragsverletzung zu vertreten hat. Darüber hinaus kann Güldner jederzeit die betreffende Bestellung mit sofortiger Wirkung stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung verweigern, ohne dass hierdurch Kosten entstehen. Keine der vorstehenden Bestimmungen soll das Recht von Güldner, Schadenersatz zu fordern, einschränken oder ausschließen. Die Stornierung oder Verweigerung der Annahme der Bestellung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

 

XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Güldner und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Eigentumsvorbehaltsklausel unterliegen dem Recht am Ort der Ware, soweit die getroffene Rechtswahl nach dem anwendbaren nationalen Recht ungültig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag das zuständige Gericht in 97996 Niederstetten, Deutschland. Güldner behält sich jedoch das Recht vor, den Lieferanten auch an dem für Lieferungen vereinbarten Erfüllungsort in Anspruch zu nehmen.

 

Stand: Oktober 2023

1. Einführung

Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass höchste Qualität und Zuverlässigkeit technischer Erzeugnisse sowie die Einhaltung von Lieferterminen und Kosten für die Kundenzu­friedenheit und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind.

Es besteht ferner Einigkeit, dass diese Ansprüche nur zu erfüllen sind, wenn das gefor­derte Qualitätsniveau von allen Beteiligten in der Wertschöpfungskette eingehalten wird.

Jede Abweichung verursacht Störungen und Aufwand in der nachfolgenden Prozesskette. Nichtqualität durch Mängel oder Abweichungen bedeutet Ausschuss oder Nacharbeit, organisatorischen Aufwand durch Rück- und Neulieferungen sowie erhöhten Prüfaufwand. Abweichungen führen insgesamt zur Verschwendung von finanziellen Mitteln und Zeit und zu erhöhten Risiken beim Einsatz der Produkte. Ziel ist daher fehlerfreie und qualitativ hochwertige Produkte ein­schließlich der dazugehörigen Dokumentation herzustellen und zu liefern.

 

2. Zweck

Diese Qualitätsrichtlinie benennt und regelt alle zwischen den Vertragspartnern vorgesehenen qualitätssichernden Maßnahmen bei allen Lieferungen. Darüber hinaus ver­pflichtet sich der Auftragnehmer, alle geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um bei jeder Lieferung die vertraglich vereinbarte Qualität zu sichern sowie bei Abweichungen den Besteller umgehend zu informieren.

 

3. Geltungsbereich

Diese Qualitätsrichtlinie gilt bei allen Aufträgen in Verbindung mit der eventuell geschlossenen Rahmenvereinbarung. Die Anforderungen an die Teile können in Spezifikationen, Bestelltexten, Zeichnungen oder ggf. Datenblättern beschrieben sein. Sie schließt die mitzuliefernden Zertifikate, Zeugnisse und sonstigen Lieferdokumente mit ein. Die Produkte sind unter konstanten Bedingungen herzustellen und zu liefern.

 

4. Geheimhaltung

Sämtliche vom Auftragnehmer erhaltenen Dokumente werden nur für den dafür vor­gesehenen Zweck eingesetzt und nicht an Dritte weitergeleitet. Die Unterlieferanten des Auftragnehmers sind entsprechend zu verpflichten.

 

5. Spezifikation

Der Auftragnehmer stellt die Teile nach Zeichnungen bzw. Spezifikationen des Bestellers unter konstanten Bedingungen her. Nicht explizit aufgeführte Anforderungen und Produktbeschreibungen gelten insbesondere als vereinbart, als dass stets der Stand der Technik und einschlägig bekannte Normen berücksichtigt werden müssen.

 

6. Qualitätsanforderungen

Die einzelnen Qualitätsanforderungen an die Teile und die Dokumentation ergeben sich aus den jeweiligen Bestellungen, insbesondere aus den dazugehörigen technischen Spezi­fikationen und/oder Zeichnungen. Der Auftragnehmer hat die jeweils aktuellen Qualitäts­anforderungen zu beachten.

Die Produkte müssen den vereinbarten Beschreibungen und/oder vereinbarten Mustern entsprechen. Produkt- und Prozessdesign beeinflussen die Herstellbarkeit der Produkte und die Herstellungskosten zu wesentlichen Teilen. Der Auftragnehmer wird deshalb seine Erfahrungen einbringen, um eine optimale Ausführungsqualität und niedrige Herstellkosten zum gemeinsamen Nutzen der Partner zu erzielen.

 

7. Qualitäts- u. Umweltmanagement

Der Auftragnehmer unterhält ein System, das sicherstellt, dass alle Anforderungen gemäß Vertrag, Bestellungen und Spezifikationen erfüllt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei sichere Geschäftsprozesse, mit denen die Lieferfähigkeit sowie kurze Durchlaufzeiten sichergestellt werden.

Werden Aufträge für Lieferungen und/oder Leistungen durch den Auftragnehmer an Unterauftragnehmer weiter vergeben, bleibt der Auftragnehmer für die Einhaltung der Qualität verantwortlich und führt alle erforderlichen Prüfungen und qualitätssichernden Maßnahmen in eigener Verantwortung durch.

Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen sind in einem Prüfprotokoll zu doku­mentieren und für mind. 10 Jahre zu archivieren.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Qualität kontinuierlich und regelmäßig zu über­wachen und bei Abweichungen umgehend die notwendigen Korrekturen einzuleiten.

Der Auftragnehmer unterhält ein System zur Mess- und Prüfmittelüberwachung. Damit wird sichergestellt, dass nur kalibrierte Mess- und Prüfmittel ein­gesetzt werden.

Es muss Verfahrensbeschreibungen oder Betriebsanweisungen zur Arbeits­sicherheit der Prozesse und Maschinen geben. Die Mitarbeiter werden regelmäßig darüber geschult.

In der Fertigung und der Montage ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.

 

8. Qualitätsaudits

Die Eignung und Wirksamkeit des vorhandenen Qualitätsmanagementsystems wird bei Bedarf durch das Qualitätsmanagement des Bestellers auditiert. Damit wird die Übereinstimmung mit den gestellten Forderungen überprüft.

Der Auftragnehmer ermöglicht dem Besteller jeden an­gemessenen Zutritt zu den Werkseinrichtungen sowie zur Einsichtnahme in Fertigungs- und Prüfunterlagen, um sich von der Einhaltung der vertraglichen Forderungen bei der Auftragsausführung zu überzeugen.

Eine Auditbeteiligung behördlicher Vertreter oder von Kunden des Bestellers ist zu er­möglichen. Die entstehenden Personal- und Reisekosten des Auditors / der Auditoren der Behörde bzw. des Kunden gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Ergebnisse der Audits werden in einem Auditbericht dokumentiert und dem Auf­trag­nehmer mitgeteilt. Notwendige Korrekturmaßnahmen sind festzu­legen und in dem vereinbarten Zeitraum vom Auftragnehmer umzusetzen. Das Ergeb­nis der Wirksamkeit ist dem Besteller mitzuteilen.

 

9. Prüfung der Bestellung

Der Auftragnehmer wird bei jeder Bestellung unverzüglich prüfen, ob die vom Besteller vorgelegten Beschreibungen, z.B. Spezifikationen, Zeichnungen plausibel und vollständig sind. Erkennt der Auftragnehmer, dass dies nicht der Fall ist, wird der Auftragnehmer den Besteller vor dem Auftragsstart unverzüglich verständigen. Der Besteller wird hierauf entsprechende Anweisungen erteilen oder geänderte Dokumente zur Verfügung stellen.

 

10. Anforderungen an Prüfungen

Die Qualität der Teile soll einerseits durch die hohe Prozesssicherheit und -fähigkeit und andererseits durch regelmäßige Prüfungen während der Fertigung sichergestellt werden. Bei funktionswichtigen Merkmalen und kritischen Prozessen oder bei hohen Sicher­heitsanforderungen muss sichergestellt werden, dass diese Forderungen geprüft und erfüllt werden.

Die funktionswichtigen und kritischen Merkmale werden durch den Besteller festgelegt bzw. sind in den technischen Unterlagen besonders gekennzeichnet. Die Nachweisdokumente für durchgeführte Prüfungen sind auf Verlangen des Bestellers mitzuliefern bzw. beim Auftragnehmer zu archivieren. Bei Ab­weichungen einzelner Merkmale ist vor der Auslieferung entsprechend Punkt 12 zu verfahren.

Die verwendeten Prüfmittel müssen einer regelmäßigen Kalibrierung durch ein akkreditiertes Prüflabor unterzogen werden. Es ist sicherzustellen, dass Merkmale in Bezug auf die Toleranz richtig und sicher erkannt werden. Dabei ist zu beachten, dass neben den Abweichungen der Messwerte, die durch Fertigungsstreuungen bedingt sind, auch Abweichungen zu berücksichtigen sind, die durch den Prüfprozess verursacht sind.

 

11. Dokumentationspflicht und Prüfbescheinigunge

Der Auftragnehmer führt Aufzeichnungen über die Prüfergebnisse.

Bei Forderung im Bestelltext ist ein Abnahmeprüfzeugnis oder Werkszeugnis nach DIN EN 10204 mitzuliefern.

 

11.1 Erfassung, Archivierung und Aufbewahrung

Der Auftragnehmer hat die Qualitätsaufzeichnungen und Dokumente zu erfassen und aufzulisten. Die Aufzeichnungen müssen eine einwandfreie Zuordnung zum Produkt ermöglichen, lesbar und identifizierbar sein. Alle Aufzeichnungen inklusive aller bisher gültigen Revisionsstände sind so aufzubewahren, dass Missbrauch, Beschädigung und Verlust vermieden wird und dass sie bei Produkthaft- und Gewährleistungsfällen verfügbar sind.

Sämtliche in der jeweiligen Bestellung aufgeführten Qualitätsnachweise wie Protokolle für Qualifikations-, Be­musterungs-, End- oder Abnahmeprüfungen, Prüfberichte, Werks- oder Abnahmeprüfzeugnisse oder andere produktbezogene Zertifikate werden mit jeder Lieferung an den Besteller mitge­schickt. Kopien der Prüfprotokolle und der Zeugnisse verbleiben für den Zeitraum der gesetzlichen Produkthaftung beim Auftragnehmer.

Alle anderen Dokumente sind sicher und wieder auffindbar vom Auftragnehmer zu archi­vieren. Die Aufbewahrungsfristen sind individuell zuzuordnen. Die Dauer der Aufbewahrung für alle technischen Dokumente, auch für Kopien der Prüf­protokolle soll 10 Jahre nicht unterschreiten. Die Aufbewahrung der kaufmännischen Dokumente richtet sich nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften. Zusätzlich können andere Aufbewahrungsdauern vereinbart werden (z.B. für Luftfahrtteile 30 Jahre).

Im Falle eines Haftungsverfahrens ist die Vernichtung von Dokumenten erst nach Abschluss des Verfahrens gestattet.

 

11.2 Veränderungen beim Auftragnehmer

Bei Verkauf, Übernahme, Fusion oder Namensänderung sind die vorgenannten Forderungen und Pflichten von der Nachfolgefirma ohne Einschränkung zu übernehmen. Stellt der Auftragnehmer seine Lieferungen ein, bei Geschäftsaufgabe oder Insolvenz, so sind die aufbewahrungspflichtigen Dokumente dem Besteller unverzüglich zu übergeben.

 

12. Lenkung fehlerhafter Produkte

Treten beim Auftragnehmer Abweichungen an einem bestellten Produkt auf, die nicht korri­gierbar sind, so ist dies dem Besteller umgehend anzu­zeigen. Über die weitere Vorgehensweise, die weitere Bearbeitung, Nacharbeit oder Sonder­freigabe, Rückweisung oder Verschrottung und die notwendige Korrekturmaßnahme wird nach Rücksprache mit dem Besteller entschieden.

Werden bestellte Bauteile trotz abweichender Eigenschaften ohne Zustimmung geliefert, und wird dies im Wareneingang des Bestellers festgestellt, so behält sich der Besteller das Recht vor, diese Produkte gegen sofortige Ersatzlieferung zurückzuweisen.

Beanstandete Teile werden vom Besteller in einem Qualitätsabweichungsbericht dokumentiert und das Ergebnis anschließend dem Auftragnehmer mitgeteilt.

Im Fall einer Beanstandung der gelieferten Teile erhält der Auftragnehmer mit dem Qualitätsabweichungsbericht und/oder den zurückgelieferten Teilen die schriftliche Auf­forderung zu Korrekturmaßnahmen bzw. zur Prozessverbesserung, um eine Wiederholung der Abweichung zu vermeiden.

Ausschussteile, die beim Auftragnehmer während der Herstellung entstehen oder vom Besteller zurückgeschickt werden, sind vom Auftragnehmer unbrauchbar zu machen und ordnungsgemäß zu verwerten.

 

13. Auftragsvergabe an Unterlieferanten

Die Weitergabe an Unterlieferanten von Fertigungsaufträgen bedarf der vor­herigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Insbesondere behält sich der Besteller das Recht vor, einen Unterlieferanten abzulehnen. Eine Weitergabe aller der unter diesem Ver­trag gefertigten Teile an einen Dritten ist nicht gestattet.

Die Zustimmung des Bestellers entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung, beim Unterlieferanten die Erfüllung der Forderungen an den Unterauftrag sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus die Pflicht, den Besteller über die Qualität der Ausführung durch den Unterlieferanten schriftlich zu informieren.

 

14. Verpackung und Versand

Die Verpackung und Handhabung der Teile wird mit dem Besteller für die zu liefernden Teile im Einzelnen abgestimmt. Die Verpackung ist so zu gestalten, dass Beschädigungen, Verun­reinigungen oder Korrosion der Bauteile während der Handhabung der Teile oder während des Transports vermieden werden.

Der Besitz- und Gefahrenübergang aller gelieferten Bauteile erfolgt zum Zeitpunkt der An­lieferung im Wareneingang oder bei Abholung durch den Besteller. Der Auftragnehmer hat die volle Verantwortung für die beschädigungsfreie Anlieferung bis zu diesem Zeitpunkt. Transportschäden von Drittunternehmen, z.B. Speditionen, sind durch den beauftragenden Vertragspartner zu beanstanden.

 

15. Verlagerung der Produktion

Ein geplanter Wechsel des Fertigungsstandorts ist dem Besteller vor dem Umzug schriftlich anzuzeigen. Die Verlagerung der Produktion für die unter diesem Vertrag gefertigten Teile ist seitens des Bestellers zustimmungspflichtig.

 

16. Eingangsprüfung

Die Eingangsprüfung beim Besteller umfasst als Mindestforderung die Identifizierung der Teile und die Sichtprüfung auf Unversehrtheit der Verpackung sowie der Teile auf offensichtliche Schäden. Darüber hinaus können Dimensions- und Funktions­prüfungen sowie zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden. Nachweispflichtige Prüf­merkmale werden durch eine 100%- oder Stichprobenprüfung überwacht.

Werden aufgrund der Prüfungen Abweichungen ermittelt oder minderwertige Lieferungen festgestellt, behält sich der Besteller das Recht vor, die Lieferung mit einem vorgegebenen neuen Anlieferungstermin komplett zurückzuweisen oder zu sortieren. Die Kosten für diese Maßnahmen hat der Auftragnehmer zu tragen.

 

17. Allgemein

Die Abnahme des Bestellgegenstands bedeutet nicht den Verzicht des Bestellers auf ihm zu­stehende Rechte, insbesondere Gewährleistungsansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Verzug. Im Allgemeinen gelten die gültigen Normen, technischen Regeln und Gesetze.

 

Stand: August 2023